Ratgeber Schönheitsreparaturen
Bei aller Freude über einen neue Wohnung, müssen neben der Umzugsplanung in der Regel auch noch die Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung erledigt werden. Hierbei ist es wichtig zu wissen, was genau Schönheitsreparaturen sind. Seit einigen Beschlüssen des Bundesgerichtshofs sind nicht mehr alle Klauseln in Bezug auf die Schönheitsreparaturen im alten Mietvertrag rechtskräftig.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Behebung von Abnutzungserscheinungen, die durch einen normalen Gebrauch der Mieträume entstehen. Normale Abnutzungserscheinungen entstehen oft besonders schnell durch Kinder oder Hausstiere, z.B. fleckige Wände.
Zu den üblichen Schönheitsreparaturen gehören das Streichen oder Tapezieren der Wände und das Streichen der Decke, der Heizkörper, Türen und Fensterrahmen von Innen.
Wer übernimmt die Schönheitsreparaturen?
Die Juristensprache erschließt sich oftmals nicht beim ersten Lesen und so sind viele Mieter verunsichert beim studieren der Klauseln über die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag.
Vom Gesetz her ist der Vermieter verpflichtet alle Schönheitsreparaturen zu machen, allerdings wird in fast allen Mietverträgen diese Pflicht an den Mieter abgegeben. Wann muss der Mieter nun den Schönheitsreparaturen Folge leisten und wann nicht?
Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen wenn es im Mietvertrag rechtens formuliert wurde.
Tipp: Unbedingt sollte bei der Wohnungsübergabe ein genaues Protokoll über evtl. Mängel, Besonderheiten und bauliche Veränderungen erstellt werden.
Der Vermieter darf folgendes verlangen/nicht verlangen:
- Klauseln über laufende Renovierungen mit starren Fristen wie z.B.: "Schönheitsreparaturen in Küche, Bad müssen alle 3 Jahre erfolgen" sind nicht zulässig. Der Vermieter muss dem Mieter erlauben die Frist großzügig auszulegen, damit diese gültig ist. Außerdem sind die Schönheitsreparaturen auch nur dann fällig, wenn diese tatsächlich nötig sind – heißt also auch, dass das nicht zwangsläufig am Ende der Mietzeit geschehen muss.
- Grundsätzlich gilt: Die Mieträume müssen beim Auszug im gleichen (nicht besseren!) Zustand abgegeben werden, wie sie beim Einzug gemietet wurden. Ausnahme: Beim Einzug hat der Mieter renoviert. Die Mieträume müssen also lediglich in einem weiter-vermietbaren Zustand sein und nicht unbedingt frisch gestrichen, etc.
- Eine Abschlussrenovierung (also beim Auszug) und eine laufende Renovierung sind nicht zulässig.
- Mieter sind nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen von Fachhandwerkern ausführen zu lassen. Der Mieter darf alle Schönheitsreparaturen selbst machen, allerdings ordnungsgemäß.
- Besonder wichtig: Ist auch nur eine Klausel unwirksam, muss der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen leisten.
Für alle Ausnahmen und exakten Bestimmungen, sollten Sie die neuen Gesetze und Klauseln zu Schönheitsreparaturen nachlesen und/ oder sich vom Deutschen Mieterbund beraten lassen.
Sind alle Klauseln zulässig und müssen Sie Renovierungsarbeiten leisten, können Sie, wenn Sie nicht selbst anpacken wollen, entweder Handwerker beauftragen oder mit dem Nachmieter sprechen. Manchmal kann man sich darauf einigen, dass der neue Mieter Arbeiten übernimmt und Sie im Gegenzug z.B. den Kühlschrank da lassen.
