Kostenfalle Nebenkosten
Der Mieterbund weist schon seit langem darauf hin, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung in Deutschland nicht rechtmäßig ist. Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, was da an Nebenkosten auf seiner Abrechnung scheinbar beiläufig in die Taschen des Vermieters wandert und ob das alles wirklich so seine Berechtigung hat. Informieren Sie sich darum im Ratgeber genau über zulässige und unzulässige Nebenkosten und schauen Sie bei der nächsten Nebenkostenabrechnung genau hin.
Nebenkosten – Grundsätzliches
Als Nebenkosten werden all die Ausgaben bezeichnet, die der Vermieter hat, um das Mietobjekt im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Hierbei dürfen nur die Kosten an den Mieter weitergegeben werden, die auch im Mietvertrag ausdrücklich aufgelistet sind.
Warme Nebenkosten
Ein Teil hierbei sind die warmen Nebenkosten - Heizkosten, Strom und Warmwasserversorgung oder -aufbereitung - die nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50% und höchstens 70% individuell nach Höhe der verbrauchten Einheiten abgerechnet werden müssen/ dürfen. Es lohnt sich also, Wasser und Strom zu sparen, um die Nebenkosten zu senken. Der übrige Teil der warmen Nebenkosten wird über die Wohnfläche abgerechnet – allerdings zählt hier nur die tatsächliche Fläche, nicht die eventuell fälschlich angegebene im Mietvertrag. Messen Sie also in jedem Fall einmal nach!
Kalte Nebenkosten
Weitere Nebenkosten sind die regelmäßig anfallenden Betriebskosten, die der allgemeinen Instandhaltung dienen und nur abgerechnet werden dürfen, wenn sie regelmäßig anfallen - einmalige Reparaturen auf den Mieter umzulegen ist unzulässig!
Zu diesen so genannten kalten Nebenkosten, die anteilig durch die Anzahl der Mietparteien geteilt werden, zählen:
- die gesetzliche Grundsteuer,
- die Instandhaltung des Fahrstuhls und des Treppenhauses,
- Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie Gartenarbeiten,
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
- Schornsteinreinigung,
- Versicherungen,
- Hausmeister,
- Gemeinschaftsantenne und/oder Breitbandkabel,
- sonstige Kosten, z.B. für die Instandhaltung anderer Gemeinschaftseinrichtungen im Haus wie z.B. von Waschmaschine, Kellerräumen oder Trockenboden.
Nebenkosten überprüfen und ggf. einbehalten
Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Nebenkostenabrechnung der Wurm drin ist, ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, Ihnen in alle Papiere Einblick zu gewähren. Grundsätzlich sind Sie nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn der Abrechnungszeitraum maximal 12 Monate zurückliegt.
Behalten Sie im Streitfall Nebenkosten ein, ist es gut zu wissen, dass dies keine Berechtigung für eine Kündigung seitens des Vermieters darstellt. Die Einbehaltung der Nebenkosten ist im Zuge einer Mietminderung übrigens nicht zulässig! Damit Sie bei solchen rechtlichen Fragen allerdings nicht ganz allein dastehen, empfehlen wir Ihnen den Besuch bei einem Anwalt oder beim Mieterbund!
